Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen

Rechtliche Stellung und Sitz

. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des eine Landesschiedskommission errichtet.

(2) Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz

1. im Land Niederösterreich

a) in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;

b) in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;

2. für das Land Vorarlberg in Dornbirn;

3. für die übrigen Länder in der jeweiligen Landeshauptstadt.