Übergangsregelung
. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß zu kennzeichnen.
