Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen und Prüfungen
(1) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang nach , , , , , , , , oder nicht, so hat der Präsident des Tiroler Schilehrerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.
(2) Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nach , , , , , , , , , oder zu einer Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz nicht, so hat der Vorsitzende der betreffenden Prüfungskommission mit schriftlichem Bescheid die Zulassung abzulehnen.
