Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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9a. Abschnitt

Diplomlanglauflehrer; Ausbildung und Prüfung

Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung nach § 32a Abs. 4 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 hat den Nachweis folgender Fertigkeiten zu umfassen:

a) das Beherrschen der fortgeschrittenen Techniken des Langlaufens in verschiedenen Geländeformen;

b) das Durchlaufen einer bestimmten Strecke innerhalb eines vorgegebenen Zeitlimits.