Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterrichtsfächer

(1) Die Lehrgänge haben aus einem theoretischen Unterricht mit Gruppenarbeit und Eigenstudium sowie praktischem Unterricht zu bestehen.

(2) Der theoretische Unterricht des Schilehreranwärter-Lehrganges hat zu umfassen:

2.1. Berufskunde (Rechte und Pflichten der Schilehrer)

Kenntnis des NÖ Sportgesetzes, Abschnitt Schilehrwesen, und der hiezu erlassenen Verordnung sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehreranwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehreranwärter. Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer oder Regeln anderer entsprechender Organisationen.

2.2. Natur- und Umweltkunde

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bewußtseinsbildung; Beitrag des Schilehreranwärters zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.

2.3. Lebende Fremdsprache

Erwerben eines Wortschatzes (insbesondere von Fachausdrücken) in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehreranwärter ausreichende Verständigung mit den Gästen ermöglicht.

2.4. Touristikseminar

Grundkenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes. Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Winterfremdenverkehrs eines Schischulgebietes.

2.5. Körperlehre und Erste Hilfe

Grundkenntnisse in Anatomie und in Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schiunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und lebensrettende Sofortmaßnahmen), Abtransport von Verletzten im organisierten Schiraum.

2.6. Bewegungslehre

Kenntnis der Bewegungsabläufe der Grundschule, sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern.

2.7. Unterrichtslehre

Kenntnis der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Grundschule.

2.8. Trainingslehre

Grundkenntnis der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schitrainings zur Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens.

2.9. Kinderschiunterricht

Kenntnis der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Kinderschiunterricht der Grundschule.

2.10. Gerätekunde

Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung.

2.11. Alpinkunde

Grundkenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde sowie der Selbst- und Kameradenhilfe.

2.12. Gruppenarbeit

Aufarbeitung der praktischen Tagesarbeit; Erziehung zur eigenen Meinungsbildung und zur Gruppenführung unter Miteinbeziehung des gesamten Umfeldes des Schiunterrichts in der Grundschule.

(3) Der praktische Unterricht des Schilehreranwärter-Lehrganges hat zu umfassen:

3.1. Schulefahren

Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen, Bögen und Schwünge der Grundschule für Erwachsene und Kinder. Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Bewegungen des Lernenden.

3.2. Kinderschiunterricht

Alle unter Pkt. 3.1. geübten Fertigkeiten sind mit speziellen, kindergerechten Methoden und Hilfen im Kinderschigarten und Kinderschigelände anzuwenden.

3.3. Geländefahren

Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens mit ständiger, bewußter Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo.

3.4. Praktisch-methodische Übungen

Alle unter Pkt. 3.1. geübten Fertigkeiten sind in Lehrproben und Lehrauftritten mit Erwachsenen und/oder Kindern zu erarbeiten.

(4) Der theoretische Unterricht der Schilehrer-Lehrgänge I und II hat zu umfassen:

4.1. Berufskunde (Rechte und Pflichten der Schilehrer)

Vertiefte Kenntnis des NÖ Sportgesetzes, Abschnitt Schilehrwesen, und der hiezu erlassenen Verordnung sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Schilehreranwärter; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Veranwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Schilehreranwärter. Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln für Schifahrer oder Regeln anderer entsprechender Organisationen.

4.2. Natur- und Umweltkunde

Vertiefte Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bewußtseinsbildung und Beitrag des Schilehrers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.

4.3. Lebende Fremdsprache

Erweitern des Wortschatzes (insbesondere von einschlägigen Fachausdrücken) und Erwerben der Grammatik in einer Fremdsprache in jenem Umfang, der eine für die Tätigkeit als Schilehrer ausreichende Verständigung in dieser Fremdsprache mit den Gästen ermöglicht.

4.4. Touristikseminar

Kenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes sowie Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Wintertourismus in den Schischulgebieten des Landes (Beispiele).

4.5. Körperlehre und Erste Hilfe

Vertiefte Kenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei Schi- und Lawinenunfällen (allgemeine Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten und von Lawinenopfern, lebensrettende Sofortmaßnahmen); Abtransport von Verletzten im organisierten und im freien Schiraum.

4.6. Bewegungslehre

Kenntnis der Bewegungsabläufe der Fortbildung, sowie der beeinflussenden Faktoren auf das motorische Lernen bei Erwachsenen und Kindern. Erklärung der Grundprinzipien der Biomechanik bei den obigen Bewegungen.

4.7. Unterrichtslehre

Kenntnis der Pädagogik, Didaktik und Methodik sowie deren praktische Anwendung im Gruppen- und Einzelunterricht für Erwachsene und Kinder in der Fortbildung.

4.8. Trainingslehre

Grundkenntnisse der Vorbereitung und Durchführung des Konditions- und Schitrainings für Erwachsene, Kinder und Jugendliche.

4.9. Kinder- und Jugendschilauf

Kenntnis der Kinderbetreuung und der besonderen pädagogischen, didaktischen und methodischen Erfordernisse im Schiunterricht.

4.10. Gerätekunde

Erweiterte Kenntnisse über die Anforderungen an eine zweckmäßige und sichere Schiausrüstung sowie über ihre Pflege und Wartung.

4.11. Alpinkunde

Kenntnisse der Schnee- und Lawinenkunde, der alpinen Gefahren sowie der Selbst- und Kameradenhilfe, Grundkenntnisse der Wetterkunde.

4.12. Schigeographie- und Geschichte

Grundkenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete des In- und Auslandes und deren infrastrukturelle Entwicklung. Grundkenntnisse der Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens.

4.13. Gruppenarbeit

Aufarbeitung der praktischen Tagesarbeit. Verhaltensschulung und Erziehung zur eigenen Meinungsbildung und zur Gruppenführung, unter Miteinbeziehung des gesamten Umfeldes des Schiunterrichts in der Fortbildung.

(5) Der praktische Unterricht der Schilehrer-Lehrgänge I und II hat zu umfassen:

5.1. Schulefahren

Lehrplanmäßige Demonstration der Übungen und Schwünge der Fortbildung für Erwachsene und Kinder. Kenntnis der methodischen Übertreibung und Verständnis der Eigenheiten von Grob- und Feinform der Bewegungen.

5.2. Geländefahren

Verbesserung des schiläuferischen Eigenkönnens mit ständiger Anpassung an Schnee, Gelände und Tempo. Erwerben der Fähigkeit, die jeweilige Fahr- und Lernsituation richtig zu wählen.

5.3. Rennsport

Verbesserung der Grundtechnik und des persönlichen Handicaps im Riesenslalom. Grundkenntnis des Kurssetzens und der Rennorganisation (Gästerennen).

5.4. Variantenfahren

Kenntnis der Beurteilung von alpinen Gefahrensituationen; Erlernen des lawinengemäßen Verhaltens; Verhaltensschulung im freien Schiraum.

5.5. Kinder- und Jugendschilauf

Alle unter Pkt. 5.1 bis Pkt. 5.4 geübten Fertigkeiten sind mit angepaßten Methoden und Hilfen beim Kinder- und Jugendschiunterricht anzuwenden.

5.6. Praktisch-methodische Übungen

Alle unter Pkt. 5.1 bis Pkt. 5.5 geübten Fertigkeiten sind in Lehrproben und Lehrauftritten mit Erwachsenen und/oder Jugendlichen zu erarbeiten.

5.7. Rettungsmaßnahmen

Kenntnis über Maßnahmen der Selbst-, Kameraden- und Fremdrettung unter Berücksichtigung der Unfallsituation.

(6) Der theoretische Unterricht des Alpinkurses hat zu umfassen:

6.1. Schnee- und Alpinkunde

Kenntnisse über die physikalischen und meteorologischen Vorgänge für den Schneedeckenaufbau, insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von Lawinen.

6.2. Wetterkunde

Grundkenntnisse der Klimatologie und Meteorologie und deren Anwendung auf das Variantenfahren unter Berücksichtigung der lokalen Wettervorhersage und des Lawinenwarndienstes.

6.3. Orientierung und Kartenkunde

Kenntnisse über natürliche Orientierungshilfen. Grundkenntnisse im Kartenlesen: Vergleich Karte-Natur.

6.4. Alpine Gefahren

Kenntnisse der objektiven und subjektiven Gefahren im Bereich des Variantenfahrens mit Fallbeispielen. Auswertung der Unfallstatistik.

6.5. Gerätekunde

Kenntnisse über eine zweckmäßige Ausrüstung für die Erstellung eines Schneeprofils, für die Kameradenhilfe und für die Versorgung und den Abtransport von Verletzten.

6.6. Erste Hilfe

Spezielle Kenntnisse über lebensrettende Sofortmaßnahmen; Versorgung und Abtransport von Lawinenverschütteten und Schwerverletzten.

6.7. Gruppenarbeit

Erziehung zum eigenen Abschätzen und zur selbständigen Beurteilung von Situationen im Rahmen der Gruppenführung im freien Schiraum.

(7) Der praktische Unterricht des Alpinkurses hat zu umfassen:

7.1. Vorbereitung

Erziehung zur selbständigen Einschätzung der temporären Situation unter Berücksichtigung von Wetterbericht, Lawinenwarndienst, Schneeprofilauswertung und anderer wichtiger Faktoren.

7.2. Variantenfahren

Erziehung zu eigenständigen Anweisungen für diszipliniertes, situationsgerechtes Verhalten beim Variantenfahren.

7.3. Rettungsmaßnahmen

Kenntnisse der Selbst-, Kameraden- und Fremdrettung unter Berücksichtigung der Unfallsituation.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben