Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrgängen
(1) Die Zulassung hat über schriftliches Ansuchen zu erfolgen.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Schilehreranwärter-Lehrgang sind:
1. die Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. die Entrichtung eines vom Vorstand des Schilehrerverbandes festzusetzenden Lehrgangsbeitrages;
(3) Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang I ist der erfolgreiche Abschluß des Schilehreranwärter-Lehrganges.
(4) Die Höhe der Lehrgangsbeiträge ist im voraus für das nächste Kalenderjahr festzusetzen und entsprechend zu verlautbaren.
(5) Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang II ist die erfolgreiche Aufnahmeprüfung im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang I.
(6) Ein Alpinkurs ist erfolgreich abzuschließen. Dieser kann entweder zwischen den Schilehrer-Lehrgängen I und II oder nach dem Schilehrer-Lehrgang II absolviert werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
