Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrgängen

(1) Die Zulassung hat über schriftliches Ansuchen zu erfolgen.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Schilehreranwärter-Lehrgang sind:

1. die Vollendung des 15. Lebensjahres;

2. die Entrichtung eines vom Vorstand des Schilehrerverbandes festzusetzenden Lehrgangsbeitrages;

(3) Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang I ist der erfolgreiche Abschluß des Schilehreranwärter-Lehrganges.

(4) Die Höhe der Lehrgangsbeiträge ist im voraus für das nächste Kalenderjahr festzusetzen und entsprechend zu verlautbaren.

(5) Die Voraussetzung für die Zulassung zum Schilehrer-Lehrgang II ist die erfolgreiche Aufnahmeprüfung im Anschluß an den Schilehrer-Lehrgang I.

(6) Ein Alpinkurs ist erfolgreich abzuschließen. Dieser kann entweder zwischen den Schilehrer-Lehrgängen I und II oder nach dem Schilehrer-Lehrgang II absolviert werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben