Wiederholungsprüfung
Wird die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen mit “nicht genügend” beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand bzw. in den betreffenden Prüfungsgegenständen dreimal wiederholen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
