Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Teil

Amtliches Kennzeichen

Kennzeichenzuweisung

. (1) Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.

(2) Fahrzeugen gemäß ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß zuzuweisen.

(3) Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß zuzuweisen.

(4) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.