Abteilung III: Schiffshypotheken, Nießbrauch
Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abteilung III: Schiffshypotheken, Nießbrauch
Für Eintragungen in der dritten Abteilung gelten die Vorschriften des entsprechend, soweit sie die Schiffshypothek, das Arrestpfandrecht und den Nießbrauch betreffen.