Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. Das Seeschiffsregister

Das Seeschiffsregister ist nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigegebenen Muster einzurichten *1).

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*1) Die Probeeintragungen sind nur Beispiele, nicht Teile dieser Verfügung.