Bescheinigungen und Zeugnisse, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausstellt, sind von ihm unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Bescheinigungen und Zeugnisse, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ausstellt, sind von ihm unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen.