Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Anmeldungen und Eintragungsanträge sind, soweit nicht die Formvorschriften der ff. der Schiffsregisterordnung anzuwenden sind, schriftlich einzureichen; sie können auch zur Niederschrift des Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Registergerichts oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden.