III. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Anmeldungen und Eintragungsanträge sind, soweit nicht die Formvorschriften der ff. der Schiffsregisterordnung anzuwenden sind, schriftlich einzureichen; sie können auch zur Niederschrift des Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftstelle des Registergerichts oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden.
