Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen.

(2) Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, wo das Schiff zuerst eingetragen war.