II. Führung des Schiffsregisters
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung zu schreiben. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen nicht verwendet werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
II. Führung des Schiffsregisters
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzung zu schreiben. In dem Register darf nicht radiert und nichts unleserlich gemacht werden. Stempel dürfen nicht verwendet werden.