Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sechster Abschnitt

Die Beschwerde

(1) Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

(2) Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.