Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im , 3 genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im , 3 genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.