Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers eines Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Reichsflagge berechtigt ist.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers eines Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Reichsflagge berechtigt ist.