Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT 4

Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene

. (1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in und 4 genannten Schwimmebenen.

(2) Die Angaben gemäß sind im Eichschein einzutragen.