ABSCHNITT 4
Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind Leerebene und untere Eichebene
. (1) Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in und 4 genannten Schwimmebenen.
(2) Die Angaben gemäß sind im Eichschein einzutragen.
