Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Verbote für Rafts

(1) Das Befahren der im beschriebenen Gewässer mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), die geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als zwei Personen zu befördern, ist verboten.

(2) Das in Abs. 1 normierte Verbot gilt unbeschadet der Bestimmung des und 3 nicht

1. auf der Drau vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,

2. auf der Möll von der Fraganter Brücke bis zum Stauwerk Rottau (Stausee Rottau) vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,

3. auf der Gail von St. Lorenzen (Fronbrücke) bis zum Kraftwerk Wetzmann in Kötschach vom 15. Mai bis 1. Juli eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr,

4. auf der Gail vom Kraftwerk Wetzmann in Kötschach bis zur Einmündung des Feistritzbaches in Nötsch vom 15. Mai bis 15. September eines jeden Jahres von 9 bis 17 Uhr und

5. für behördlich bewilligte Veranstaltungen.