Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Niedertrumer See (Mattsee), im Folgenden als „See“ bezeichnet.

(2) Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

1. Fahrzeuge: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe;

2. Schwimmkörper: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge oder auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);

3. Sportfahrzeug: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist und kein Fahrgastschiff ist.