Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen von Verboten

Für die im Folgenden angeführten Fahrten oder Fahrzeuge gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten der , 3 und 4:

Fahrten oder Fahrzeuge

Ausnahme vom Verbot des

 

Z 1a

Z 1b

Z 2

Z 3

Z 4

Z 5

Z 6

Z 7

Fahrten

des Bundesheeres

im Einsatz

oder in Aus-

übung des

Dienstes

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

bei Ausbild-

ungsfahrten

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

1)

Fahrten

der Bundespolizei

im Einsatz

oder in Aus-

übung des

Dienstes

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

bei Ausbild-

ungsfahrten

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

1)

Fahrten

der Feuerwehr

im Einsatz

oder in Aus-

übung des

Dienstes

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

bei Ausbild-

ungsfahrten

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

1)

Fahrten

des Rett-

ungsdienstes

im Einsatz

oder in Aus-

übung des

Dienstes

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

 

bei Ausbild-

ungsfahrten

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

1)

Fahrten

des gewässerkund-

lichen

Dienstes

im Einsatz

 

X

 

X

X

X

X

X

X

X

 

bei Ausbild-

ungsfahrten

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

1)

Fahrten zur

Seenreinhaltung

 

X

 

X

X

X

X

X

X

X

 

Fahrten bei Veranstalt-

ungen, deren Proben und

Übungen im Veranstal-

tungsbereich

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

2)

Fahrten zur Vornahme

von Arbeiten

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

2)

Fahrzeuge, die Sportruderboote, Segelboote oder Windsurfer bei Übungs-, Trainings- und Veranstaltungsfahrten begleiten

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

2)

3)

Fahrzeuge der gewerbebe-

hördlich berechtigten Bootsbauer (Boots-

bau uneingeschränkt) mit dem Standort

in einer Gemeinde am See

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

2)

Fahrzeuge im Rahmen der

gewerblichen Ausübung

eines Fischereirechts

X

X

X

 

 

 

 

 

X

 

4)

Fahrzeuge zur Ausübung

des gewerbsmäßigen Fährverkehrs

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

5)

Schleppfahrzeuge

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

6)

Fahrzeuge zur gewerbsmäß-

igen Ausübung der Schiff-

fahrt

 

X

 

 

 

 

 

X

 

 

 

Unterrichts- und behördliche

Prüfungsfahrten im Rahmen

der Tätigkeit einer bewill-

igten Schiffsführerschule in

den Gemeinden St Gilgen,

Strobl und St Wolfgang zur

Ausbildung von Motorboot-

führern

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

7)

Fahrten zur behördlichen

Überprüfung der Fahrtaug-

lichkeit von Fahrzeugen

X

X

X

 

 

 

 

 

 

 

8)

Fahrgastschiffe mit mehr als

20 zugelassenen Fahrgast-

plätzen im Linienverkehr

oder im Gelegenheitsverkehr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

Fahrzeuge von Verfügungs-

berechtigten über Lan-

dungsplätze

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

9)

Anmerkungen:

1)

Die Ausnahmen gelten nicht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

2)

Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer gesonderten Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.

3)

Die Ausnahmen gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen mit Innenbord-Verbrennungsmotoren in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni und September.

4)

Diese Ausnahmen gelten nur für Fahrzeuge außer Sportfahrzeuge, die den weißen Ball gemäß führen.

5)

Diese Ausnahmen gelten nur für Inhaber einer vor dem 11. Juli 1990 erworbenen Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung des Fährverkehrs.

6)

Diese Ausnahmen gelten nur für jeweils ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter.

7)

Diese Ausnahme gilt nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot).

8)

Diese Ausnahmen gelten nicht in der Zeit von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr des Folgetages (Nachtfahrverbot) sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September.

9)

Diese Ausnahme gilt nur für Verfügungsberechtigte über einen gemäß nachgewiesenen Landungsplatz für jeweils ein Fahrzeug mit einem Verbrennungs-Innenbordmotor je Landungsplatz

  1. in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen jeweils in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr und von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr;

  2. in den Monaten Juli und August ausschließlich an Werktagen.