Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Ausnahmen von Verboten

(1) Für die im Folgenden angeführten Fahrzeuge oder Fahrten gelten die in den jeweiligen Zeilen durch das Symbol „X“ gekennzeichneten Ausnahmen von den Verboten des :

Fahrten oder Fahrzeuge

Ausnahme vom Verbot des

Anmerkungen

Z 1a

Z 1b

Z 2

Z 3

 

Fahrten des Bundes-heeres

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

 

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

 

Fahrten der Bundes-polizei

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

 

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

 

Fahrten der Feuerwehr

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

 

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

 

Fahrten des Rettungsdienstes

im Einsatz oder in Ausübung des Dienstes

X

X

X

X

 

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

 

Fahrten des gewässerkundlichen Dienstes, die zur Seenreinhaltung eingesetzt werden

im Einsatz

X

X

X

X

 

bei Ausbildungsfahrten

X

X

X

X

 

Fahrzeuge bei der Ausübung der Berufsfischerei

X

X

X

 

1)

Fahrten bei Veranstaltungen, deren Proben und Übungen im Veranstaltungsbereich

X

X

X

X

2)

Fahrten zur Vornahme von Arbeiten

X

X

X

X

Schleppfahrzeuge

X

X

X

 

2) 3)

 

 

Anmerkungen:

 

 

1)

Die Ausnahmen gelten nicht für Sportfahrzeuge.

 

 

2)

Die Ausnahmen gelten nur nach Maßgabe einer Bewilligung der in der Hauptsache zuständigen Behörde, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf das unumgängliche Ausmaß der Fahrten sowie auf den gebotenen Schutz von Personen, von Tieren, insbesondere von Fischen, und von Pflanzen sowie auf den Schutz der Ufer und auf das Interesse der Erholungsuchenden an der Beschränkung der Belästigungen durch Lärm, Luft- und Wasserverunreinigung Bedacht genommen wurde.

 

 

3)

Die Ausnahmen gelten nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß Anmerkung 2) nur für je ein Schleppfahrzeug der am See gewerbebehördlich berechtigten Bootsvermieter und Schiffsführerschulen für Segelfahrzeuge.

(2) Bewilligungsbescheide, die eine Ausnahme gemäß Abs 1 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörden und der Bundespolizei auszufolgen.