Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten bzw Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach, LGBl Nr 82/1996, in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 89/1996 sowie der Verordnungen LGBl Nr 54/1998, 39/2007 und 1/2010;

2. die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg, LGBl Nr 83/1996, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 55/1998, 40/2007 und 2/2010.

(3) Weitere auf der Enns, Lammer Mur, Saalach oder Salzach bestehende schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

(4) Die auf Grund der und 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach sowie die auf Grund des der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Flüssen im Land Salzburg erteilten Ausnahmen gelten in unverändertem Umfang als Ausnahmen im Sinn der und 4 Abs 2 Z 2 dieser Verordnung weiter.