Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 267/2004

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 und 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet:

Fahrverbote

. (1) Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten:

1. Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluss-km 26,500 (Einmündung der Antiesen) und Fluss-km 68,000 (Einmündung der Salzach),

2. auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 4,000.

(2) Auf den in genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten

1. für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),

2. für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.

(3) Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten.

Ausnahmen vom Fahrverbot

. Das Fahrverbot gemäß gilt nicht für

1. im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, der Kraftwerksbetreiber, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen,

2. Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung bis 4,4 kW, die eingesetzt werden

a. von Jagd- und Jagdausübungsberechtigten bei der erlaubten Ausübung der Jagd oder von Fischereiberechtigten bei der Bewirtschaftung des Fischereirechtes,

b. von Jagdschutzorganen, Fischereischutzorganen oder hiezu beauftragten Naturwacheorganen,

3. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis 600 W ausgestattet sind,

4. Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen gemäß § 64 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden, sofern die Bewilligung im Einvernehmen mit der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde.

Geschwindigkeitsbeschränkung

. Auf folgenden Flussabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden:

1. Auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke des Inn in Oberösterreich,

2. auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 59,300 (Einmündung der Saalach),

3. auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Saalach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in die Salzach) und Fluss-km 11,800 (Staatsgrenze bei Käferheim/Schwarzbach).

Beschränkung der Durchfahrtshöhe

. Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 8,500 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt.

Außer-Kraft-Treten bestehender Rechtsvorschriften

. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, BGBl. Nr. 138/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 410/1992 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 253/2011kundgemacht am 09.08.2011

Fassungen ab: 10.08.2011

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 253/2011

Änderung der Verordnung betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

BGBl. II Nr. 253/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 267/2004 · Stammfassungkundgemacht am 30.06.2004

Fassungen ab: 01.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

BGBl. II Nr. 267/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.