ABSCHNITT 3. FRIEDLICHE DURCHFAHRT
Friedliche Durchfahrt
(1) Die Ordnung der friedlichen Durchfahrt nach Teil II Abschnitt 3 gilt in den der internationalen Schiffahrt dienenden Meerengen,
a) die nach von der Anwendung der Ordnung der Transitdurchfahrt ausgeschlossen sind oder
b) die das Küstenmeer eines Staates mit einem Teil der Hohen See oder mit der ausschließlichen Wirtschaftszone eines anderen Staates verbinden.
(2) Die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch solche Meerengen darf nicht ausgesetzt werden.
