Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in bezeichneten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Der Beitritt durch die in Buchstabe f bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
