Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beitritt

Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in bezeichneten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Der Beitritt durch die in Buchstabe f bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.