Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT 2. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Formen der internationalen Zusammenarbeit

Die internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wird, soweit durchführbar und angebracht, im Rahmen bestehender zweiseitiger, regionaler oder mehrseitiger und auch erweiterter und neuer Programme durchgeführt, um die wissenschaftliche Meeresforschung, die Weitergabe von Meerestechnologie insbesondere in neuen Bereichen sowie eine angemessene internationale Finanzierung der Erforschung und Erschließung der Meere zu erleichtern.