Schutz berechtigter Interessen
Die Staaten nehmen bei der Förderung der Zusammenarbeit nach gebührend Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferer und Empfänger von Meerestechnologie.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Schutz berechtigter Interessen
Die Staaten nehmen bei der Förderung der Zusammenarbeit nach gebührend Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferer und Empfänger von Meerestechnologie.