ABSCHNITT 6. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND EINSTWEILIGE MASSNAHMEN
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die wissenschaftliche Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt.
