Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT 4. ANLAGEN UND AUSRÜSTUNGEN FÜR DIE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG IN DER MEERESUMWELT

Aufstellung und Nutzung

Die Aufstellung und Nutzung von Anlagen oder Ausrüstungen jeder Art für die wissenschaftliche Forschung in irgendeinem Gebiet der Meeresumwelt unterliegen denselben Auflagen, die in diesem Übereinkommen für die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung in einem solchen Gebiet vorgeschrieben sind.