Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit Teil XI wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet zu betreiben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit Teil XI wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet zu betreiben.