Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet

Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit Teil XI wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet zu betreiben.