Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL XIII

WISSENSCHAFTLICHE MEERESFORSCHUNG

ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung

Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und Pflichten anderer Staaten.