TEIL XIII
WISSENSCHAFTLICHE MEERESFORSCHUNG
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und Pflichten anderer Staaten.
