Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haftung der Staaten auf Grund von Durchsetzungsmaßnahmen

Die Staaten haften für ihnen zuzurechnende Schäden oder Verluste, die sich aus den nach Abschnitt 6 ergriffenen Maßnahmen ergeben, wenn diese Maßnahmen unrechtmäßig sind oder über die in Anbetracht der verfügbaren Informationen vernünftigerweise erforderlichen Maßnahmen hinausgehen. Die Staaten sehen den Rechtsweg zu ihren Gerichten für Klagen wegen solcher Schäden oder Verluste vor.