Nichtdiskriminierung in bezug auf fremde Schiffe
Bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Teil dürfen die Staaten die Schiffe eines anderen Staates rechtlich oder tatsächlich nicht diskriminieren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Nichtdiskriminierung in bezug auf fremde Schiffe
Bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Teil dürfen die Staaten die Schiffe eines anderen Staates rechtlich oder tatsächlich nicht diskriminieren.