Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT 5. BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN UND GUTACHTEN

Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs

Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.