Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nutzung des Gebiets für ausschließlich friedliche Zwecke

Das Gebiet steht allen Staaten, sowohl Küsten- als auch Binnenstaaten, ohne Diskriminierung und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Teiles für eine ausschließlich friedlichen Zwecken dienende Nutzung offen.