ABSCHNITT 2. FÜR DAS GEBIET GELTENDE GRUNDSÄTZE
Gemeinsames Erbe der Menschheit
Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT 2. FÜR DAS GEBIET GELTENDE GRUNDSÄTZE
Gemeinsames Erbe der Menschheit
Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit.