Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL XI

DAS GEBIET

ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Teiles

a) bedeutet „Ressourcen“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen mineralischen Ressourcen in situ, die sich im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden, einschließlich polymetallischer Knollen;

b) werden Ressourcen, die aus dem Gebiet gewonnen worden sind, als „Mineralien“ bezeichnet.