Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Reeden

Reeden, die üblicherweise zum Laden, Entladen und Ankern von Schiffen dienen, werden in das Küstenmeer einbezogen, wenn sie ganz oder teilweise außerhalb der seewärtigen Grenze des Küstenmeers gelegen wären.