Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT 2. ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER LEBENDEN RESSOURCEN DER HOHEN SEE

Recht zur Fischerei auf Hoher See

Jeder Staat hat das Recht, daß seine Angehörigen Fischerei auf Hoher See ausüben können, vorbehaltlich

a) seiner vertraglichen Verpflichtungen;

b) der Rechte und Pflichten sowie der Interessen der Küstenstaaten, wie sie unter anderem in und in den Artikeln 64 bis 67 vorgesehen sind, und

c) der Bestimmungen dieses Abschnitts.