Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
(1) Jeder Staat hat das Recht, auf dem Boden der Hohen See jenseits des Festlandsockels unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.
(2) findet auf diese Kabel und Rohrleitungen Anwendung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
(1) Jeder Staat hat das Recht, auf dem Boden der Hohen See jenseits des Festlandsockels unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.
(2) findet auf diese Kabel und Rohrleitungen Anwendung.