Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund

Erfolgte das Aufbringen eines der Seeräuberei verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeugs ohne hinreichenden Grund, so haftet der aufbringende Staat dem Staat, dessen Zugehörigkeit das Schiff oder Luftfahrzeug besitzt, für jeden durch das Aufbringen verursachten Verlust oder Schaden.