Durchführung des Teiles XI
(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.
(2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
Beachte: Das Übereinkommen wird gemäß seinem seit 16. November 1994 angewendet.
