Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung des Teiles XI

(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.

(2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Beachte: Das Übereinkommen wird gemäß seinem seit 16. November 1994 angewendet.