Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Warneinrichtung

. Auslegerkrane auf schwimmenden Geräten müssen mit einer Warneinrichtung ausgestattet sein, die dem Kranführer (Bedienungspersonal) ein Überschreiten des zulässigen Neigungswinkels anzeigt.