Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Niedergänge und Einstiegluken

. (1) Niedergänge und Einstiegluken zu Unterkunfts- und Betriebsräumen dürfen nicht im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens von Hebezeugen, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen liegen.

(2) Niedergänge und Einstiegsluken sind abzusichern, wenn sie im Bereich von Winden oder Schleppseilen liegen.