Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Unterabschnitt

Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung

Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung

. Schiffsausrüstung darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehen ist.