Entzug, Aussetzung und Einschränkung der Notifizierung
. Falls eine notifizierte Konformitätsbewertungsstelle ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommt oder eine Notifizierungsvoraussetzung wegfällt, kann die Behörde unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Pflichtverletzung die Notifizierung mittels Bescheid einschränken, aussetzen oder widerrufen; dies gilt auch für Änderungen im Umfang der Akkreditierung.
