Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen

. Auf den in genannten Gewässern gelten folgende schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen:

1. Fahrverbot für Motorfahrzeuge und für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind,

2. Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper mit einer Länge von mehr als 20 m oder einem Tiefgang von mehr als 1 m,

3. Verbot, eine Geschwindigkeit von 10 km/h gegenüber dem Ufer zu überschreiten,

4. Verbot des Befahrens von Nebenarmen,

5. Fahrverbot bei Nacht,

6. Fahrverbot in den Monaten Jänner bis Mai.