Ausnahmen
Die Verbote des gelten nicht für Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich verwendet werden.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmen
Die Verbote des gelten nicht für Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich verwendet werden.