Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile die gleiche Behandlung sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben zugestanden.